(1) Gemeindemitarbeiterinnen haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges der Gemeindemitarbeiterin nicht zumutbar ist.
(2) Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen.
(3) Meldungen nach § 47 Abs. 7 und § 47a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 46 § 46Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art
…§ 46 Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art (1) Gemeindemitarbeiterinnen haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese…
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