§ 44 § 44Wohnsitz
In Kraft seit 13. Dezember 2011
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Die Gemeindemitarbeiterin hat ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert ist. Aus der Lage ihres Wohnsitzes kann, abgesehen vom Fahrtkostenzuschuss (§ 89), kein Anspruch auf eine Begünstigung im Dienst abgeleitet werden.
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