LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG§ 43

§ 43§ 43Nebentätigkeit

In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date

Tätigkeiten, die eine Gemeindemitarbeiterin über Auftrag der Dienstgeberin ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten.

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