K-GMG
Gliederung
2. Abschnitt Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen
2. Unterabschnitt Dienstzeit § 27 Begriff der Dienstzeit
§ 37 § 37 Bereitschaft und Journaldienst
(1) Die Gemeindemitarbeiterin darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Der Bereitschaftsdienst ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig, jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes, bekannt zu geben ist.
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf die Gemeindemitarbeiterin fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass
a) sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit ist, oder
b) sie von sich aus bei Eintritt von ihr zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gilt § 89.
§ 104 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 104 § 104 Ferialarbeiterinnen
…85, 87, 88 und 89 Abs. 1 lit. b bis n , Abs. 2 bis 9 Anwendung. (3) §§ 27 bis 37 finden nur insoweit Anwendung, als nicht das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG , BGBl. Nr. 599/1987, anzuwenden ist.…
§ 1
…gestanden ist, kann die Gemeindemitarbeiterin eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 nach dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG , LGBl. Nr. 95/1992, bestimmen soll. (3) Dieses Gesetz findet auf Ferialarbeiterinnen und auf Lehrlinge der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach Maßgabe des…
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