(1) Die Gemeindemitarbeiterin darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Der Bereitschaftsdienst ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig, jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes, bekannt zu geben ist.
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf die Gemeindemitarbeiterin fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass
a) sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit ist, oder
b) sie von sich aus bei Eintritt von ihr zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gilt § 89.
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