K-GMG
Gliederung
(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 60 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 60
…gekündigt worden ist oder 3. das Dienstverhältnis von der Gemeindemitarbeiterin durch begründeten vorzeitigen Austritt ( § 94 zweiter Satz) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979 , BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist…
§ 28 § 28 Dienstzeit
…entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe ( § 33 Abs. 2 ) ausgefallene Arbeit behält die Gemeindemitarbeiterin ihren Anspruch auf Entgelt. (4) Schichtdienst liegt vor, wenn sich die Gemeindemitarbeiterinnen an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit…
§ 1
…gestanden ist, kann die Gemeindemitarbeiterin eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 nach dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG , LGBl. Nr. 95/1992, bestimmen soll. (3) Dieses Gesetz findet auf Ferialarbeiterinnen und auf Lehrlinge der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach Maßgabe des…
§ 104 § 104 Ferialarbeiterinnen
(1) Ferialarbeiterinnen sind Personen, die eine Schule besuchen oder ein Studium betreiben, und die in den Ferien Dienstleistungen für die Gemeinde (Gemeindeverband) erbringen, um neben der Schulzeit bzw. dem Studium Einkünfte zu erzielen. (2) Auf Ferialarbeiterinnen findet dieses Gesetz mit Ausnah…
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