§ 32 § 32 Tägliche Ruhezeit
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
K-GMG
Gliederung
2. Abschnitt Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen
2. Unterabschnitt Dienstzeit § 27 Begriff der Dienstzeit
§ 32 § 32 Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist der Gemeindemitarbeiterin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
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