K-GMG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 § 2 Gemeindemitarbeiterinnen, Begriffe
(1) Gemeindemitarbeiterinnen nach diesem Gesetz sind Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
(2) Lehrlinge sind keine Gemeindemitarbeiterinnen.
(3) Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(5) Soweit in diesem Gesetz die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten genannt ist, ist damit die younion_Die Daseinsgewerkschaft gemeint.
§ 48 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 48 § 48 Aufgaben
…außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, die grundsätzlich ihrer Verwendung ( § 2 Abs. 3 ), für die sie aufgenommen wurde, entsprechen. Die Gemeindemitarbeiterin darf nur mit diesen Aufgaben betraut werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung die Erfordernisse…
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