(1) Die Gemeindemitarbeiterinnen sind, sofern nicht (verfassungs-)gesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Hält die Gemeindemitarbeiterin eine Weisung eines vorgesetzten Organs aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, ihre Bedenken vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
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