Gemeindemitarbeiterinnen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen sowie Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 21a § 21aAchtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
…§ 21a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) Gemeindemitarbeiterinnen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren…
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