K-GMG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 20 § 20 Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) bleibt
1. durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst,
2.während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und-hilfeleistungsgesetz – AZHG,
3.für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz
unberührt. Während der Zeiten nach Z 1 bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten der Gemeindemitarbeiterin und entfallen die Bezüge, es sei denn, die Gemeindemitarbeiterin wird im Fall der Z 3 durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch Zeiten nach Z 1 bis 3 gehemmt. Die Zeiten nach Z 1 bis 3 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 71 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 71 § 71 Bildungskarenz
…dabei sind die Interessen der Dienstnehmerin sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen. (2) Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach § 20 , einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam. (3) Die Zeit der Bildungskarenz ist…
§ 47a § 47a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Die Gemeindemitarbeiterin, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
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