(1) Gemeindemitarbeiterinnen nach diesem Gesetz sind Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
(2) Lehrlinge sind keine Gemeindemitarbeiterinnen.
(3) Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(5) Soweit in diesem Gesetz die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten genannt ist, ist damit die younion_Die Daseinsgewerkschaft gemeint.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 72 § 72Betriebliche Kollektivversicherung
…an ein Versicherungsunternehmen zu entrichten, eine Zusage über die Zahlung von Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung zugunsten der Gemeindemitarbeiterinnen und ihrer Hinterbliebenen iSd § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. (2) Die Auswahl des Versicherungsunternehmens hat durch den Gemeinderat nach Anhörung…
§ 85 § 85Kinderzulage
…1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird: 1. eheliche Kinder, 2. legitimierte Kinder, 3. Wahlkinder, 4. uneheliche Kinder, 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Gemeindemitarbeiterin angehören und die Gemeindemitarbeiterin überwiegend für die Kosten des…
§ 66 § 66Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 68 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der…
§ 48 § 48Aufgaben
…außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, die grundsätzlich ihrer Verwendung (§ 2 Abs. 3), für die sie aufgenommen wurde, entsprechen. Die Gemeindemitarbeiterin darf nur mit diesen Aufgaben betraut werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung die Erfordernisse…