§ 2 § 2Gemeindemitarbeiterinnen, Begriffe
In Kraft seit 01. Januar 2022
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(1) Gemeindemitarbeiterinnen nach diesem Gesetz sind Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
(2) Lehrlinge sind keine Gemeindemitarbeiterinnen.
(3) Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(5) Soweit in diesem Gesetz die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten genannt ist, ist damit die younion_Die Daseinsgewerkschaft gemeint.
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