§ 128 § 128Übergangsbestimmungen für das Gemeinde-Servicezentrum
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Kuratoriums und des Kontrollausschusses des Gemeinde-Servicezentrums für den laufenden Gemeindewahlabschnitt zu bestellen.
(2) Die Anstalt hat der Landesregierung erstmals innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
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