(1) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Kuratoriums und des Kontrollausschusses des Gemeinde-Servicezentrums für den laufenden Gemeindewahlabschnitt zu bestellen.
(2) Die Anstalt hat der Landesregierung erstmals innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 128 § 128Übergangsbestimmungen für das Gemeinde-Servicezentrum
…§ 128 Übergangsbestimmungen für das Gemeinde-Servicezentrum (1) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Kuratoriums und des Kontrollausschusses…
Rückverweise