§ 123 § 123Anhörungsrechte
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
Die Landesregierung hat der Anstalt Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die die Aufgaben der Anstalt nach § 109 berühren, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden