§ 123 § 123 Anhörungsrechte
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
K-GMG
Gliederung
8. Abschnitt Gemeinde-Servicezentrum § 108 Einrichtung der Anstalt öffentlichen Rechts
§ 123 § 123 Anhörungsrechte
Die Landesregierung hat der Anstalt Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die die Aufgaben der Anstalt nach § 109 berühren, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.
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