§ 118 § 118 Organisation der Anstalt
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
K-GMG
Gliederung
8. Abschnitt Gemeinde-Servicezentrum § 108 Einrichtung der Anstalt öffentlichen Rechts
§ 118 § 118 Organisation der Anstalt
(1) Die Vorsitzende des Kuratoriums hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Vorsitzenden obliegt die Besorgung der Geschäfte der Anstalt, soweit sie nicht dem Kuratorium vorbehalten sind, der/den Geschäftsführerin(-nen).
(3) Die Geschäftsführerin(-nen) hat (haben) eine gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen.
(4) Der/den Geschäftsführerin(-nen) unterstehen die bei der Anstalt verwendeten Mitarbeiterinnen.
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