§ 108 § 108Einrichtung der Anstalt öffentlichen Rechts
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Mit diesem Gesetz wird das „Gemeinde-Servicezentrum“ als gemeinnützige Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Die Anstalt ist von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(3) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift „Gemeinde-Servicezentrum“ berechtigt.
(4) Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
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