K-GMG
Gliederung
7. Abschnitt Lehrlinge und Ferialarbeiterinnen § 103 Lehrlinge
§ 106 § 106 Bezüge der Lehrlinge
(1) Die folgenden Bestimmungen finden auf Lehrlinge nur insoweit Anwendung, als nicht das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, anzuwenden ist.
(2) Soweit für Lehrlinge ein Kollektivvertrag gilt, erfolgt die Entlohnung nach diesem Kollektivvertrag. Soweit für Lehrlinge kein Kollektivvertrag gilt, gebührt ihnen ein Gehalt wie folgt:
1. im ersten Lehrjahr …………………1.001,67 €/Monat,
2. im zweiten Lehrjahr …….................1.351,08 €/Monat,
3. im dritten Lehrjahr ………………...1.572,39 €/Monat,
4. im vierten Lehrjahr …………….…. 1.805,33 €/Monat.
(3) §§ 61, 85, 86, 89, 91, 92 (Erholungsurlaub, Kinderzulage, Sonderzahlung, Nebenbezüge, Erhöhung der Gehaltsansätze, Reisegebühren) gelten sinngemäß.
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