§ 105 § 105 Bezüge der Ferialarbeiterin
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
K-GMG
Gliederung
7. Abschnitt Lehrlinge und Ferialarbeiterinnen § 103 Lehrlinge
§ 105 § 105 Bezüge der Ferialarbeiterin
Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 913,30 Euro nicht unterschreiten darf.
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