Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 884,12 Euro nicht unterschreiten darf.
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 105 § 105Bezüge der Ferialarbeiterin
…§ 105 Bezüge der Ferialarbeiterin Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 884,12 Euro nicht unterschreiten darf.…
Rückverweise