K-GMG
Gliederung
7. Abschnitt Lehrlinge und Ferialarbeiterinnen § 103 Lehrlinge
§ 103
Auf Lehrlinge findet nur der 7. Abschnitt dieses Gesetzes sowie jene Bestimmungen dieses Gesetzes, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, Anwendung.
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