§ 102a § 102aSonderbestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten, Horten und Schulen
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
§ 102 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß für Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstplan sich am Schuljahr orientiert, und die nicht von § 102 Abs. 1 erfasst sind.
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