(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. Art. IV dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a, § 21 Abs. 6 und § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;
2. Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;
3. Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;
4. Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;
5. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.
(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.
(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.
(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:
„j) mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. III Z 51 (betreffend § 93 Abs. 1 lit. i K-GMG) am 1. Jänner 2024;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022.
(2) Art. III Z 53 und Z 54 (betreffend § 98 Abs. 1 zweiter Satz und § 99 Abs. 1 K-GMG) dieses Gesetzes gelten nur für Gemeindemitarbeiterinnen, die nach dem 1. Jänner 2022 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband treten.
(3) Auf Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, sind die Bestimmungen des § 88 K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 in der Weise anzuwenden, dass eine Leistungsbewertung für das Jahr 2021, bei der festgestellt wurde, dass der zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wurde, einen Anspruch auf die Auszahlung der Leistungsprämie begründet. Diese Leistungsprämie ist mit 1. März 2022 auszuzahlen. Abweichend von § 87 K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 ist für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten im Jänner 2022 eine Leistungsbewertung für das Kalenderjahr 2021 durchzuführen.
(4) Eine Verordnung nach § 89 Abs. 10 K-GMG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen und frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
(5) Wurde bei einer Gemeindemitarbeiterin, die vor dem 1. Jänner 2022 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde nach dem K-GMG eingetreten ist, bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse (Überstellung) der Vorrückungsstichtag nach § 80 Abs. 2 K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 neu berechnet und führt der neu berechnete Vorrückungsstichtag für die Gemeindemitarbeiterin zu einem ungünstigeren Ergebnis bei der Berechnung der Jubiläumszuwendung, so ist der Berechnung der Dienstzeit bei der Jubiläumszuwendung der bei Eintritt in das Dienstverhältnis berechnete Vorrückungsstichtag zugrunde zu legen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 30. November 2022 in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 123 K-LVBG), Art. II Z 2 (betreffend § 83a K-GBG), Art. III Z 1 (betreffend § 77a K-GVBG) und Art. IV Z 2 (betreffend § 128a K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG 1994), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG), Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) und Art. II Z 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) (entfällt)
(3) Die Informationen nach
a) § 6a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
b) § 7a des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes,
c) § 10a des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und
d) § 11a des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Informationen nach
a) § 39a Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
b) § 23 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und
c) § 51 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 1.666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
über 1.666,66 € bis zu 2.000 € | 500 € |
ab 2.000 € bis zu 2.500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
1. nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulage nach § 253 K DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994, und
2. nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 36 K-BG.
(7) Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(8) Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
(9) Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
(10) Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(11) Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
1. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Abs. 9.
(12) Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.
(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,
2. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I, II, III und IV treten am 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 4 (betreffend den Entfall des § 15 K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. I Z 5 und 6 (betreffend § 15b K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;
2. Art. II Z 23 (betreffend § 42 Abs. 10 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027;
3. Art. II Z 66 (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
4. Art. IX Z 1 dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 1. Jänner 2023;
5. Art. IX Z 2 dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Art. VIII Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 31. Dezember 2023;
6. Art. II Z 40 (betreffend den Entfall des § 73 Abs. 4b letzter Satz und § 73 Abs. 4c und 4d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;
7. Art. I Z 17 (betreffend § 79 Abs. 1c K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. II Z 39 (betreffend § 73 Abs. 2b K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;
8. Art. II Z 61, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Z 10, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Z 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023;
9. Art. II Z 55 und 56 (betreffend § 124 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes), Art. III Z 23 und 24 (betreffend § 83b K-GBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. IV Z 21 und 22 (betreffend § 77b K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. V Z 22 und 23 (betreffend § 128b K-GMG in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
10. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Nachzahlungen, die aufgrund des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.
(3) Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 27 Abs. 4 des K-GBG und des § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von § 27 Abs. 4 des K-GBG und § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes unberührt.
(4) Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2) Art. II Z 2 (betreffend § 42 Abs. 5 und 6 K-LVBG 1994) dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(3) Auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der vor dem 1. Juli 2024 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten ist, hat eine Neueinstufung nach § 42 Abs. 5 und 6 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn dies für den Vertragsbediensteten zu einer Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung führt. Eine Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung wird mit 1. Juli 2024 wirksam.
(4) Mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, und mit dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes, wird die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33 umgesetzt.
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