§ 19 § 19Abgabengegenstand
In Kraft seit 23. Dezember 1999
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Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß § 11 Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder den Betrieb der Kanalisationsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des 2. und 4. Abschnittes gedeckt werden kann, werden verpflichtet, für jedes im Kanalisationsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben, sofern im Falle der Bebauung voraussichtlich ein Anschlußauftrag zu erteilen sein wird.
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