LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG§ 12

§ 12§ 12Abgabengegenstand

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

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