§ 12 § 12Abgabengegenstand
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.
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