Anl. 2
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
Einheit | |
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) | |
a) der Wohnungen | 0,01 |
b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen bis 130 m2 | 0,01 |
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2 | 0,002 |
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume | 0,022 |
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume | 0,004 |
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume | 0,002 |
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche | 0,03 |
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume | 0,002 |
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume | |
6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche | |
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume | 0,033 |
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume | 0,002 |
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,035 |
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,07 |
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken | |
9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2 | |
a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken | 0,01 |
b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben, Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw. | 0,05 |
9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten Betrieben, je m2 | 0,002 |
9.3 je Fremdenbett wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch 50 v. H. der Betriebsfläche, abzuziehen sind | 0,125 |
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet werden | 0,002 |
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume | 0,033 |
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand | 3,0 |
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich Labors | 0,01 |
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche | |
a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren und Arzneimittel | 0,008 |
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer | 0,002 |
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche der Arbeitsräume | 0,02 |
15. Campingplätze je zugelassene Person | 0,04 |
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz | 0,008 |
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher | 0,008 |
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher | 0,01 |
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt | 0,005 |
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume | 0,05 |
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben | |
a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände | 0,16 |
b) je Badewanne oder Dusche | 0,32 |
22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2 Pißstände | 0,7 |
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2 | 0,005 |
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind. Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht. Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht. Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen. | |
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