(1) (entfällt)
(2) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 sind ohne Angabe von direkt personenbezogenen Daten als Bestandteile des Voranschlags (Nachtragsvoranschlags) anzuschließen:
a) eine Übersicht über die Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) und privatrechtlichen Entgelte der Gemeinde;
b) der Investitions- und Finanzierungsplan;
c) der Nachweis der Investitionstätigkeit;
d) der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan.
(3) Dem Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) sind textliche Erläuterungen anzuschließen. Die textlichen Erläuterungen haben ein Deckblatt mit den wesentlichen Kennzahlen des Voranschlages zu enthalten. Für die Erstellung des Deckblatts ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.
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