§ 8 § 8Nachtragsvoranschlag
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Wird durch außerplanmäßige oder überplanmäßige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen der Voranschlag wesentlich verändert oder droht dadurch eine wesentliche Störung des Ausgleiches des Haushaltes, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag, welcher die Änderungen des Voranschlages zu enthalten hat, durch Verordnung zu beschließen.
(2) Nachtragsvoranschläge sind so zu beschließen und kundzumachen, dass sie spätestens am 1. Dezember des laufenden Finanzjahres in Kraft treten können. Sie dürfen nur für das laufende Finanzjahr beschlossen werden.
(3) Für den Nachtragsvoranschlag gelten § 3, § 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 sinngemäß.
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