§ 7 § 7Wirkung
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Gemeinde für das kommende Finanzjahr.
(2) Mittelverwendungen dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Zustimmung zur Leistung von außer- oder überplanmäßigen Mittelverwendungen bezeichneten Zweck erfolgen, soweit und solange dieser fortdauert.
(3) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, zu deren Erfüllung Mittelverwendungen zu leisten sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn diese der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von außer- oder überplanmäßigen Mittelverwendungen eingeholt wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden