(1) Alle Anlagegüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- übersteigen, sind als Inventargegenstände in das Inventarverzeichnis gemäß Abs. 4 aufzunehmen.
(2) Anlagegüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.
(3) Das Inventarverzeichnis ist standortbezogen zu führen. Ein Inventarkontoblatt ist entweder für jeden Raum, für die als Raumeinheit geltende Mehrzahl von Räumen oder für die zu einer Verwahrstelle zusammengefassten Räume, in denen sich Inventargegenstände befinden, einzurichten. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Plätze, an denen sich Inventargegenstände befinden.
(4) Das Inventarkontoblatt hat jedenfalls folgende Angaben je Gegenstand zu enthalten:
a) namentliche und ziffernmäßige Bezeichnung des Verwaltungszweiges aufgrund des jeweiligen Voranschlagsansatzes;
b) Standort;
c) Inventarnummer;
d) Bezeichnung des Gegenstandes;
e) Anzahl der Gegenstände;
f) Anschaffungsdatum;
g) Anschaffungs- oder Herstellungswert;
h) Belegnummer;
i) Haushaltskonto;
j) Datum der Eintragung;
k) Abgangsvermerke.
(5) Die gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen und mit der Inventarnummer zu versehen. Aus der Kennzeichnung sowie der Inventarnummer muss mindestens ersichtlich sein, unter welchem Verwaltungszweig und Standort der Gegenstand im Inventarverzeichnis eingetragen ist.
(6) Ersatzbeschaffungen sind als Zugänge, die ersetzten Gegenstände als Abgänge zu behandeln. Ersatzanschaffungen einzelner Inventargegenstände, die im Inventarkontoblatt bereits unter einer größeren Einheit zusammengefasst sind, müssen nicht gesondert inventarisiert werden.
(7) Die inventarführenden Stellen haben zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren über das gesamte Inventar eine Inventur durchzuführen. Dies darf auch durch Teilinventuren erfolgen. Stimmt der tatsächliche Bestand an Gegenständen mit dem buchmäßigen Bestand nicht überein, so ist der Unterschied unverzüglich aufzuklären. Verbleibende Mehrbestände sind unverzüglich nachzutragen. Verbleibende Fehlbestände sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen. Das Prüfungsergebnis ist in geeigneter Weise festzuhalten.
(8) Bei Entnahme eines Inventargegenstandes zur Reparatur oder zur vorübergehenden Verwendung außerhalb des Raumes, ausgenommen kurzfristige Entnahmen, muss der fehlende Inventargegenstand mit einem Reparaturschein oder einem sonstigen Nachweis belegbar sein.
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