(1) Alle Belege, Buchungsjournale und Kontoauszüge sind für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren gesichert aufzubewahren. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Beschluss über den Rechnungsabschluss durch den Gemeinderat für das abgelaufene Finanzjahr. Für Belege und Buchungsjournale über Investitionen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Finanzjahres, in dem die Verrechnung abgeschlossen wurde. Darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie sich im Vermögen der Gemeinde finden oder für ein anhängiges Verfahren sowie ein Rechtsgeschäft von Bedeutung sind.
(2) Dauernd gesichert aufzubewahren sind:
a) Rechnungsabschlüsse;
b) Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen;
c) Belege über Rechte an unbeweglichen Sachen.
Belege gemäß lit. b und c sind von der Finanzverwaltung in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Belegen, Buchungsjournalen und Kontoauszügen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter zu unterschreiben sind.
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