§ 50 § 50Buchungstag
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Für Erträge und Aufwendungen ist der Buchungstag der Tag der Lieferung oder Leistung.
(2) Für Einzahlungen und Auszahlungen ist der Buchungstag der Zahlungstag gemäß § 43.
(3) Verrechnungen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 fallen, sind unverzüglich vorzunehmen.
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