§ 5 § 5Allgemeine Grundsätze für die Veranschlagung
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
Unbeschadet des § 2 Abs. 1
a) ist bei der Erstellung des Voranschlages auf den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan Bedacht zu nehmen;
b) dürfen bei Gefährdung des Haushaltsausgleiches Mittelverwendungen für freiwillige Leistungen nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung aus allgemeinen öffentlichen Interessen oder nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde nicht vertretbar wäre.
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