§ 49 § 49Buchungsjournal
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Sämtliche Geschäftsfälle sind fortlaufend zu erfassen und getrennt voneinander im Buchungsjournal auszuweisen.
(2) Im Buchungsjournal sind jedenfalls aufzunehmen:
a) Fortlaufende Nummer und die Belegnummer aller Geschäftsfälle;
b) Name des Einzahlungspflichtigen oder des Empfängers;
c) Buchungsdatum;
d) Angabe des Haushaltskontos;
e) Betrag.
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