§ 47 § 47Gegenstand und Grundsätze
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Das Verrechnungswesen hat nach den Grundsätzen der VRV 2015 zu erfolgen.
(2) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung muss durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.
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