§ 46 § 46Zahlungsnachweise
In Kraft seit 18. November 2023
Up-to-date
(1) Die Kontoauszüge sind gesammelt und gesondert abzulegen.
(2) Werden aufgrund des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs Datenträgernachweislisten erstellt, so sind diese gesondert abzulegen.
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