(1) Ein mit der Durchführung von Kassengeschäften betrauter Gemeindebediensteter hat über jede Übergabe von Zahlungsmitteln dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung auszustellen.
(2) Die Einzahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung zu enthalten:
a) Name des Einzahlungspflichtigen;
b) Ort und Tag der Einzahlung;
c) Zahlungszweck;
d) Einzahlungsbetrag;
e) Unterschrift eines mit der Durchführung von Kassengeschäften betrauten Gemeindebediensteten.
Sie ist in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Eine Ausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die andere den Belegen anzuschließen.
(2a) Bei Nebenkassen und Inkassostellen hat die Einzahlungsbestätigung außer der Tatsache der erfolgten Zahlung zumindest die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b bis d zu enthalten.
(3) Der Bürgermeister hat durch Aushang im Kassenraum bekanntzugeben, welche Gemeindebediensteten zur Durchführung von Kassengeschäften berechtigt sind. Der Aushang hat das Datum des Gültigkeitsbeginnes und die Unterschriftsproben dieser Gemeindebediensteten zu enthalten.
(4) Über jede Barauszahlung hat der mit der Durchführung der Kassengeschäfte betraute Gemeindebedienstete vom Zahlungsempfänger eine Auszahlungsbestätigung zu verlangen.
(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung zu enthalten:
a) Name des Empfängers,
b) Ort und Tag der Auszahlung;
c) Zahlungszweck;
d) Auszahlungsbetrag;
e) Unterschrift des Empfängers.
(6) Zahlungsempfänger, die des Schreibens unkundig sind oder infolge eines Gebrechens ihre Unterschrift nicht leisten können, haben die Auszahlungsbestätigung durch Handzeichen zu vollziehen. Die Fertigung ist durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen. Der Zeuge hat die Auszahlungsbestätigung mit dem Zusatz „Als Zeuge“ zu unterfertigen. Der Zeuge darf jedoch weder an der Ausfertigung der Anweisung mitgewirkt haben, noch selbst die Auszahlung tätigen.
(7) Bei Blinden und Leseunfähigen sowie bei Personen, die außerstande sind, durch Unterschrift oder Handzeichen den Empfang zu bestätigen, ist nach Abs. 6 durch Zeugen zu bescheinigen, dass der auszuzahlende Betrag tatsächlich ausbezahlt wurde.
(8) Alle handschriftlichen Eintragungen auf den Zahlungsbestätigungen einschließlich der entsprechenden Unterschriften sind in farbbeständiger Schrift vorzunehmen. Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien (Faksimiles) ist unzulässig.
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