(1) Auszahlungen dürfen nur auf Grund ordnungsgemäßer Anweisungen zu dem angewiesenen Zeitpunkt und auf dem in den Anweisungen bezeichneten Weg geleistet werden. Fehlen diesbezügliche Angaben, so ist die Auszahlung unverzüglich auf dem zweckmäßigsten Weg vorzunehmen.
(2) Auszahlungen sind nur an den in der Anweisung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.
(3) Ist der Empfänger oder der Bevollmächtigte dem mit der Durchführung von Kassengeschäften betrauten Gemeindebediensteten nicht bekannt, so hat er vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln einen Ausweis zu verlangen. Bevollmächtigte haben sich zusätzlich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Eine Kopie der schriftlichen Vollmacht ist der Anweisung anzuschließen.
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