§ 43 § 43Zahlungstage
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Als Einzahlungstag und als Auszahlungstag gilt der Valutatag.
(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
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