(1) Ergibt die Gegenüberstellung des buchmäßigen Kassenbestandes mit dem tatsächlichen Kassenbestand einen Kassenfehlbetrag, so ist dieser von dem verantwortlichen Gemeindebediensteten nachweislich zu ersetzen und im Tagesabschluss zu vermerken. Kann der Ersatz nicht sofort erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst bis zu seinem Ersatz als nicht aufgeklärter Fehlbetrag zu Lasten des verantwortlichen Gemeindebediensteten in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen. Der Bürgermeister darf – wenn dies aus persönlichen Gründen im Hinblick auf soziale Erwägungen erforderlich ist – die Erstattung in Raten bewilligen.
(2) Kassenüberschüsse sind als nicht aufgeklärter Fehlbetrag in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen sie nur auf Grund einer Anweisung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuss bis zum Ablauf des Finanzjahres nicht aufgeklärt werden kann, ist er als Einzahlung in der Kontenklasse 8 gemäß Anlage 3b der VRV 2015 zu vereinnahmen.
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