§ 4 § 4Haushaltsausgleich
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
Der Haushalt hat der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage der Gemeinde zu dienen. Ein ausgeglichener Haushalt ist anzustreben.
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