(1) Der Gemeinderat darf aus finanzwirtschaftlichen Gründen beschließen, dass Zahlungsmittelreserven vorübergehend zur Zwischenfinanzierung von Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben gemäß § 15 oder zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes in Anspruch genommen werden (Innere Darlehen). Durch eine derartige Entnahme dürfen sich für den Zweck der in Anspruch genommenen Zahlungsmittelreserve keine nachteiligen Auswirkungen in finanzieller Hinsicht ergeben. Die in Anspruch genommene Zahlungsmittelreserve ist so rechtzeitig wieder aufzufüllen, dass hiedurch die zweckgemäße Verwendung im Bedarfsfall gewährleistet bleibt. Im jeweiligen Investitions- und Finanzierungsplan des investiven Einzelvorhabens ist die Refinanzierung des Inneren Darlehens vorzusehen.
(2) Innere Darlehen sind mit dem Zinssatz der Zahlungsmittelreserven zu verzinsen. Die Zinsen sind jährlich der in Anspruch genommenen Zahlungsmittelreserve zuzuführen.
(3) Alle Inneren Darlehen sind jährlich in einem Nachweis einzeln darzustellen. Der Nachweis der Inneren Darlehen hat insbesondere zu enthalten:
a) Verwendungszweck;
b) Mittelherkunft;
c) Laufzeit einschließlich Beginn und Ende;
d) Höhe der Entnahme;
e) Restschuld des Inneren Darlehens am Beginn des Finanzjahres;
f) Rückzahlungen während des Finanzjahres;
g) Restschuld des Inneren Darlehens am Ende des Finanzjahres;
h) Zinssatz;
i) Zinszahlungen während des Finanzjahres.
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