§ 38 § 38Zahlungsmittelreserven
In Kraft seit 18. November 2023
Up-to-date
(1) Zahlungsmittelreserven sind soweit anzusammeln, als es die finanzielle Lage der Gemeinde ermöglicht.
(2) In den Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit sind Zahlungsmittelreserven in dem Umfang anzusammeln, der für die Instandsetzung und Erneuerung des der Wertminderung und dem Verbrauch unterliegenden Vermögens dieser Einrichtungen erforderlich ist.
(3) Der Gemeinderat darf die Zweckwidmung einer Zahlungsmittelreserve ganz oder teilweise ändern, wenn sie für den vorgesehenen Zweck oder in der vorhandenen Höhe nicht mehr benötigt wird. Dies gilt nicht für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit gemäß Abs. 2.
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