(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen können die liquiden Mittel durch die Inanspruchnahme von Zahlungsmittelreserven oder des jeweiligen Kontokorrentrahmens verstärkt werden. Über die Kassenverstärkung ist der Bürgermeister oder das mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betraute Gemeindevorstandsmitglied von der Finanzverwaltung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die finanzielle Lage der Gemeinde zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der jeweilige Kontokorrentrahmen in Anspruch genommen werden darf. Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme der Kontokorrentrahmen darf 50 Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangen Finanzjahres nicht übersteigen.
(3) Kontokorrentrahmen dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht aus Mitteln der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen bestimmten Zahlungsmittelreserven – ausgenommen Zahlungsmittelreserven gemäß § 38 Abs. 2 – gedeckt werden kann.
(4) Kontokorrentrahmen dürfen nur für das laufende Finanzjahr in Anspruch genommen werden.
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