(1) Zahlungsmittel dürfen nur von dem mit der Durchführung der Kassengeschäfte betrauten Gemeindebediensteten in den für die Gemeindekasse und Nebenkassen vorgesehenen Räumen verwaltet werden.
(2) Kassengeschäfte dürfen nur von den hiemit ständig betrauten Gemeindebediensteten abgewickelt werden. Andere Gemeindebedienstete dürfen Kassengeschäfte nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters abwickeln.
(3) Der Bargeldbestand der Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Bankkonten der Gemeinde einzuzahlen. Der Bargeldbestand darf den Betrag nicht überschreiten, auf den Versicherungen abgeschlossen worden sind.
(4) Bargeldbestände, Wertsachen, Sparbücher, Verwahrgelder, Schecks und unterschriebene Zahlscheine sind in einem den Versicherungsbedingungen entsprechenden Geldschrank oder einem Bankschließfach zu verwahren. Gelder der Nebenkassen und Inkassostellen sind zumindest in einer geeigneten Geldkassette aufzubewahren. Die Zugangsberechtigungen sind zu dokumentieren, die Zugangsschlüssel sind sicher zu verwahren.
(5) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse ist unzulässig.
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