§ 35 § 35Zahlungsmittel
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Zahlungen für die Gemeinde dürfen nur in Euro entgegengenommen werden.
(2) Wechsel dürfen für die Gemeinde nicht ausgestellt, angenommen oder weitergegeben werden.
(3) Angenommene Schecks sind von dem mit der Durchführung der Kassengeschäfte betrauten Gemeindebediensteten unverzüglich einzulösen. Die Übertragung (Girierung) von Schecks ist untersagt.
(4) Zahlungsmittel, an deren Echtheit Zweifel bestehen, dürfen nicht in Zahlung genommen werden.
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