§ 33 § 33Aufgaben des Kassenwesens
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
Zu den Aufgaben der mit der Durchführung der Kassengeschäfte betrauten Gemeindebediensteten gehören insbesondere:
a) die rechtzeitige Einbringung und Leistung der angeordneten Einzahlungen und Auszahlungen;
b) die manipulationsgeschützte und unveränderbar dokumentierte Führung des Kassenbuches und der sonstigen notwendigen Kassenaufzeichnungen;
c) die Verwahrung und wirtschaftliche Verwaltung der Kassenbestände, der Wertsachen und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen.
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