§ 27 § 27Forderungseinbringung
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Finanzverwaltung hat auf Grund der Anweisungen die laufenden Einzahlungen im vollen Umfang zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einzahlungen innerhalb der festgesetzten Frist – ist keine Frist bestimmt, unverzüglich – einzubringen.
(2) Fällige Forderungen sind nach den gesetzlichen Möglichkeiten einzubringen. Die auszufertigenden Unterlagen sind nachweislich dem nach der K-AGO zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über die nach den Bestimmungen der BAO vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten hat die Finanzverwaltung Rückstandsausweise auszufertigen und diese nachweislich dem nach dem K-AOG zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.
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