§ 24 § 24Hauswirtschaftliche Sperre
In Kraft seit 18. November 2023
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Der Bürgermeister darf, sofern dies zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen erforderlich ist, eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt schriftlich verfügen. Von einer solchen Sperre sind gesetzliche und bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.
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