(1) Der Haushaltsvollzug hat nach dem Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.
(2) Über den bei einem Haushaltskonto bewilligten Betrag verfügt als Verfügungsberechtigter im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane der Bürgermeister oder jenes Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das nach den Bestimmungen der K-AGO Aufgaben übertragen worden sind.
(3) Verfügungen dürfen, außer in den Fällen des § 73 K-AGO, nur getroffen werden, wenn im Voranschlag für den bestimmten Zweck Mittelverwendungen vorgesehen und noch nicht verbraucht sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Mittelverwendungen vorliegt.
(4) Mittelverwendungen dürfen im Rahmen der beschlossenen Beträge der entsprechenden Haushaltskonten nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(5) Mittelaufbringungen der Gemeinde haben ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt wurden, rechtzeitig in dem durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage vorgesehenen Umfang zu erfolgen.
(6) Die Vergütungen und internen Leistungsverrechnungen zwischen Verwaltungszweigen sind so oft zu verbuchen, dass jederzeit ein Überblick über die noch vorhandenen Beträge gewährleistet ist, mindestens aber einmal jährlich.
(7) Mittelverwendungen zu Lasten der Verstärkungsmittel sind bei dem sachlich zuständigen Haushaltskonto auszuweisen.
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