§ 20 § 20Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Jedes mehrjährige investive Einzelvorhaben ist in der Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben gegliedert nach den Konten des Investitions- und Finanzierungsplanes darzustellen.
(2) Die Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung des mehrjährigen investiven Einzelvorhabens;
b) die Gegenüberstellung der veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen mit den tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen des jeweiligen mehrjährigen investiven Einzelvorhabens.
(3) Für die Erstellung der Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.
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